AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Bergwerk Teningen, verwaltet von der Bergmann Elektrosysteme GmbH, (nachfolgend „Bergwerk“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Veranstalter“) über die Nutzung der Eventlocation sowie damit verbundene Leistungen. Abweichende Bedingungen des Veranstalters werden nicht anerkannt, sofern das Bergwerk diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für jeden Vertrag werden folgende Angaben verbindlich festgehalten:
  • Vorname und Nachname des Veranstalters
  • Datum des Vertragsabschlusses
  • Datum und Tag der Veranstaltung
  • Vereinbarter Leistungsumfang (gebuchte Räumlichkeiten, Ausstattung, Zusatzleistungen)

§ 2 Vertragsschluss & Buchung

Eine Buchung wird verbindlich, sobald das Bergwerk eine schriftliche Buchungsbestätigung ausgestellt hat und somit der Veranstalter die AGB akzeptiert. Bis dahin besteht kein Anspruch auf Reservierung des Termins. Für Firmenkunden gilt: Der Veranstalter handelt im eigenen Namen und ist alleiniger Vertragspartner, auch wenn die Veranstaltung für Dritte durchgeführt wird.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Mit Buchungsbestätigung wird der vereinbarte Gesamtpreis fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich das Bergwerk vor, den Termin anderweitig zu vergeben. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. Eine Rückerstattung der Raumkosten ist nach erfolgter Buchung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 4 Widerrufsrecht & Stornierung

Bei Verträgen über die Nutzung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen zu einem festgelegten Termin besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Mit Unterzeichnung des Vertrags ist die Buchung verbindlich.

Höhere Gewalt

Das Bergwerk behält sich das Recht vor, bei höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Verbote) vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 5 Pflichten des Veranstalters

Verantwortliche Person

Der Veranstalter benennt vor Veranstaltungsbeginn eine namentlich verantwortliche Person mit vollständiger Anschrift, die während der gesamten Veranstaltung als Ansprechpartner vor Ort erreichbar ist. Name und Anschrift sind dem Bergwerk schriftlich mitzuteilen.

Übergabe der Räumlichkeiten

Die gemieteten Räumlichkeiten sind bis zur vertraglich geregelten Uhrzeit am Veranstaltungstag vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Dazu gehören das Entfernen aller mitgebrachten Gegenstände, Dekorationen und Abfälle. Der Schlüssel ist bis zur vertraglich geregelten Uhrzeit persönlich an das Bergwerk zurückzugeben.

Bestuhlung

Die vorgegebene Bestuhlung und Raumaufteilung ist einzuhalten. Eigenmächtige Umbauten oder Abweichungen vom vereinbarten Aufbauplan sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das Bergwerk gestattet.

Ruhe- und Sperrzeiten

Ruhezeiten und Sperrzeiten sind verbindlich einzuhalten. Im Außenbereich sowie auf der Dachterrasse gilt zusätzlich die behördlich festgelegte Dezibel-Begrenzung von 50 DB ab 22 Uhr bis 6 Uhr. Überschreitungen gehen vollständig zu Lasten des Veranstalters.

Dachterrasse

Die Dachterrasse steht nicht bei jeder Veranstaltung zur Verfügung. Ihre Nutzung ist ausschließlich bei ausdrücklich vereinbarten Veranstaltungsformaten gestattet und muss im Vertrag gesondert aufgeführt sein.

GEMA

Der Veranstalter ist eigenverantwortlich für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie für die Begleichung aller anfallenden GEMA-Gebühren. Das Bergwerk übernimmt hierfür keine Haftung.

Foto- und Videoaufnahmen

Aufnahmen durch Social-Media-Personal oder Fotografen, die im Auftrag des Veranstalters tätig sind, sind nur mit vorheriger persönlicher Rücksprache und schriftlicher Genehmigung der abgebildeten Personen gestattet. Diese Einwilligung ist vor Beginn der Veranstaltung einzuholen und auf Verlangen nachzuweisen.

Gesetzliche Pflichten

Der Veranstalter ist verpflichtet, alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten – insbesondere die Vorschriften zum Jugendschutz, zum Brandschutz sowie die behördlichen Auflagen für öffentliche Veranstaltungen. Notausgänge und Fluchtwege sind gekennzeichnet. Sie müssen zu jeder Zeit unbedingt freigehalten werden.

Feuerwerk & Pyrotechnik

Der Einsatz von Feuerwerk, Pyrotechnik sowie pyrotechnischen Effekten jeglicher Art ist auf dem gesamten Gelände des Bergwerks – einschließlich Außenbereich und Dachterrasse – ausdrücklich untersagt. Dies gilt ebenso für Wunderkerzen, Knallkörper und vergleichbare Artikel. Bei Zuwiderhandlung ist das Bergwerk berechtigt, die Veranstaltung sofort zu beenden; eine Rückerstattung der Raumkosten erfolgt in diesem Fall nicht. Entstandene Schäden sowie behördliche Bußgelder gehen vollständig zu Lasten des Veranstalters.

Schäden & Schadensersatz

Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst, seine Gäste oder von ihm beauftragte Dritte an der Location, dem Inventar oder dem Außenbereich verursacht werden. Schäden sind unverzüglich zu melden. Das Bergwerk ist berechtigt, Schadensersatz in voller Höhe der Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten geltend zu machen.

§ 6 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Teningen.

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